Bürgerverein Porz-Langel e.V.

gemeinsam für ein liebenswertes Langel mit dörflichem Charakter 

Satzung

 § 1 Name

1.1   Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Porz-Langel e.V.".

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in 51143 Köln-Porz-Langel.

1.3   Der Verein ist in 

        das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR  13 523  

        eingetragen.

§ 2 Zweck

Förderung von 

Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz, 

Denkmal- und Heimatpflege sowie von 

Kinder- und Jugendhilfe.

Der Verein wirkt hierdurch auf die Erhaltung und Steigerung der Lebensqualität im Ortsteil Porz-Langel hin – dies insbesondere auch im Zusammenwirken mit anderen gleichermaßen gemeinnützigen und selbstlosen Vereinen, Fachbehörden, demokratischen Parteien, Landes-, Bezirks-, Kreis- und Stadtverwaltungen sowie sonstigen Interessengruppen.

Der Verein kann alle Maßnahmen ergreifen und umsetzen, die diesen Zielen und Zwecken förderlich sind, verwirklicht sie insbesondere durch Bildung und Information der Öffentlichkeit, wie durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen, insbesondere durch elektronische Vereinspublikationen in den Bereichen:

Natur-, Umweltschutz und Landschaftspflege insbesondere zu themenbezogenen Fragen wie zur Lärmbekämpfung, Luftverschmutzung, Landschaftsschutz bei Grundhochwasser / Starkregen im Sinne der Gesetzgebung der BRD

Denkmalpflege in kommunaler Zusammenarbeit, Heimatpflege durch Informationen zur Ortsgeschichte wie Führungen und Schulunterricht sowie durch Mitwirkung bei Planungen, die die Ortsstruktur von Porz-Langel maßgeblich betreffen,

Kinder- und Jugendhilfe durch Einsatz zweckgebundener Mittel bei der Verbesserung der Angebote für Kinder und Jugendliche. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft  

§ 4.1   Mitglieder  

1)   Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Verein unterstützen.

2)    Der Verein besteht aus

a)   aktiven Mitgliedern,

b)   inaktiven Mitgliedern,

c)   fördernden Mitgliedern und

d)   Ehrenmitgliedern.

§ 4.2 Erwerb der Mitgliedschaft

1)    Aktives und inaktives Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Noch nicht volljährige Personen haben kein Stimmrecht.

2)    Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins ideell, finanziell und beratend unterstützen will. Es hat kein Stimmrecht.

3)    Über die mit Beitrittserklärung bekundete Aufnahme entscheidet der Vorstand und erteilt bei Zustimmung einen schriftlichen Bescheid – sofern kein elektronischer Zugriff auf die Website möglich ist, wird eine Satzung beigefügt. Wird die Bewerbung abgewiesen, erteilt der Vorstand darüber einen schriftlichen Bescheid ohne Angabe von Gründen.

4)    Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Das Ehrenmitglied, das nicht Mitglied im Verein ist, hat kein Stimmrecht.

5)    Über die Mitgliedschaft wird ein Verzeichnis geführt. Die hierzu erforderlichen Daten dürfen elektronisch gespeichert und verarbeitet und nur für Vereinszwecke benutzt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§ 5.1 Rechte der Mitglieder

1)   Alle volljährigen aktiven und inaktiven Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht, sofern kein Beitragsrückstand besteht.

2)   Das passive Wahlrecht besitzen volljährige und unbeschränkt geschäftsfähige aktive Mitglieder.

3)   Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

4)   Alle Mitglieder haben das Recht, Änderungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlungen innerhalb der vorgesehenen Frist zu stellen. 

§ 5.2 Pflichten der Mitglieder

1)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu Beginn des Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Februar des Jahres zu zahlen. 

2)   Für die Zahlung der Beiträge gilt grundsätzlich das Bankeinzugsverfahren als vereinbart

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  durch freiwilligen Austritt,

b)  mit dem Ableben des Mitglieds,

c)  Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

d)  bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages nach Abmahnung,

e)  durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

f)  bei Auflösung des Vereines.

1)  Der freiwillige Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder, wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von einem Monat schriftlich oder in Textform anzudrohen. Im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschluss-fassung Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.

3)  Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss schriftlich oder in Textform begründet werden. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beschwerde mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschwerde gegen den Ausschluß hat aufschiebende Wirkung. 

§ 7 Finanzen

§ 7.1  Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7.2  Einnahmen

1)  Die Mindest-Höhe der Beiträge der aktiven/inaktiven Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. 

2)  Die Beitragshöhe für fördernde Mitglieder erfolgt auf freiwilliger Basis, mindestens in Höhe des Beitrags der aktiven Mitglieder.

3)  Ehrenmitglieder und Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben keine Beiträge zu leisten.

§ 7.3  Ausgaben

1)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausschei-den oder Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. 

2)  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)  Nachgewiesene Auslagen für die Vereinsarbeit können erstattet werden, sofern der geschäftsführende Vorstand Anträge zu Zweck, Art und Höhe zuvor genehmigt hat.

§ 8 Kassenprüfer 

1)  Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

2)  Sie haben jederzeit das uneingeschränkte Recht, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, Einblick in die Vereinsunterlagen zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Kassenführung stehen.

3)  Sie müssen jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vornehmen, über deren Ergebnis sie auf der Jahreshauptversammlung berichten und den Bericht in Schriftform vorlegen.

4)  Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung 

b)   Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand kann auf Dauer oder zeitlich befristet weitere Gremien (z.B. Fachbeirat, Kuratorium, Projektbeirat) bilden, um die inhaltliche Arbeit des Vereins zu organisieren. Der Beschluss über die Einrichtung solcher Gremien  muss Bestimmungen zur Laufzeit, zum Vorsitz und seiner Stellvertretung enthalten.  

§ 10 Vorstand 

§ 10.1 Vereinsvorstand

1)  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich i.S. des BGB zusammen aus

a)  der/dem ersten Vorsitzende/n

b)  der/dem zweite/n Vorsitzende/n

c)  der/dem Kassenwart/in

d)  der/dem Schriftführer/in

dem erweiterten Vorstand gehören an:

e) bis zu drei Beiräten/in, lediglich in beratender Funktion ohne Stimmrecht.

2)  Der/Die erste und zweite Vorsitzende haben in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen die Alleinvertretungsbefugnis. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die zweite Vorsitzende die Aufgaben der/des ersten Vorsitzenden bei dessen Verhinderung bzw. in Absprache wahrnimmt.

3)  Die Vorstandsmitglieder a) bis e) werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach dem Ablauf Ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können unbeschränkt wiedergewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Für die Übergangszeit bis zu dieser Neuwahl kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bestellen. 

4)  Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 10.2 Zuständigkeit des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig und nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)  alle Geschäftsführungsaufgaben des Vereines

b)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)  Entgegennahme von Jahres- und sonstigen Berichten des Vorstandes

§ 10.3 Beschlußfassung des Vorstandes

Der/Die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in sind nur in Verbindung mit der/dem ersten oder der/dem zweiten Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, wenn mindestes drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung.

Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei desser Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Einberufungsfrist und gleichzeitiger Beifügung einer Tagesordnung von einer Woche einzuberufen.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Leiter/in der Vorstandssitzung und vom Protokollanten zu unterzeichnen.  

Der geschäftsführende und erweiterte Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen bei der Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben werden erstattet.

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 11.1 Zuständigkeit

1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Beiräte und der Kassenprüfer

b)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

c)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

d)  Festsetzung über Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

e)  Beschlussfassung über Beschwerden gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

f)   Ernennung von Ehrenmitgliedern

g)  Entlastung des Vorstandes

2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

3)  Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie erfolgt schriftlich (auch         E-Mail), mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.

4) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

5) Anträge sind mindestens acht Tage vor einer Versammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform einzureichen. Verspätet eingehende Anträge können in der Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.

§ 11.2 Beschlußfassung

a)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

b)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

c)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

d)   Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung es nicht anders beschließt.

e)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Antrag geheim erfolgen. Die Mitgliederversammlung wählt für diesen Wahlgang einen Wahlleiter und ein bis zwei Wahlhelfer zu dessen Unterstützung.

f)   Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang notwendig. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

1)  Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 2)  Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern schriftlich oder in Textform zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Satzungsänderungen

1.   Die Satzung kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.

2.   Die Befugnis zur Änderung des Vereinszwecks wird auf den geschäftsführenden Vorstand übertragen.

3.   Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14  Auflösung des Vereins

1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2)   Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen liquidiert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ( Körperschaft ) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

 FRÖBEL Bildung und Erziehung gGmbH

 mit der Auflage, dies an

Kindergarten „Clemenskids“

Hinter der Kirche 3 in 51143 Köln ( Porz-Langel )

( www.clemenskids.froebel.info )

weiterzuleiten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Vorschriften

1.  Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch ( §§ 21 ff, 55 ff BGB ) Anwendung.

2.  Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Köln.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2017 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.